Pflege
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene (Zuschuss-)Leistung zur pauschalierten Abdeckung von pflegebedingten Kosten. Es soll Pflegebedürftigen ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen, wird je nach Pflegebedarf in sieben Stufen gewährt und monatlich ausgezahlt.
Einkommen und Vermögen sind bei seiner Berechnung ebenso ohne Bedeutung wie die Ursache der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
24-Stunden-Betreuung
Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Das Sozialministerium gewährt einen Zuschuss ab der Pflegestufe 3. Zusätzlich wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2500 Euro netto monatlich (Stand September 2023). Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen werden nicht mitgerechnet.
Die Förderung kann monatlich bis zu EUR 1.600,- bei unselbständigen Arbeitsverhältnissen oder bis zu EUR 800,- bei Werkverträgen von selbständigen Betreuungskräften betragen (Stand September 2023).
Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre „Leben mit Behinderung. Rechte, Ansprüche, Leistungen" ab Seite 85.