Mobilität
Mobilitätsförderungen
Es gibt Förderungen des Sozialministeriumservice für Menschen mit Behinderung für die Kosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung:
- Orientierungs- und Mobilitätstraining
- Mobilitätszuschuss
- Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung
- Erwerb oder Anpassung eines Kraftfahrzeuges
- Anschaffung eines Assistenzhundes
- Sonstige Kosten
Allgemeine Informationen und Anträge, Sozialministeriumservice
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn
- das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
- das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
- diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder „Blindheit" haben und
- das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von
der motorbezogenen Versicherungssteuer in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.
Gratis-Vignette
Wenn Menschen mit Behinderungen die Voraussetzung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfüllen, steht ihnen für dieses Fahrzeug auch eine Gratis-Vignette zu. Das Ansuchen ist ebenfalls an die für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständige Zulassungsstelle zu richten.
Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, werden von der NoVA. Die Befreiung steht zu, sofern der Mensch mit Behinderung
- eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird,
- das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und
- die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. „Blindheit" oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis").
Nur der Erwerb eines Fahrzeugs ist von der NoVA befreit. Beim Fahrzeughändler muss man die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.
Steuerfreibetrag
Bei Vorliegen von Behinderungen vermindern Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Diese außergewöhnlichen Belastungen können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt. Pauschalbeträge abhängig vom Grad der Behinderung stehen dann zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.
Menschen mit Behinderungen, die einen Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, können einen pauschalen Freibetrag in Höhe von € 190,- monatlich in Anspruch nehmen. Besitzen sie kein eigenes Kraftfahrzeug können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal € 153,- geltend gemacht werden.
Allgemeine Informationen zum Steuerfreibetrag, Österreichs digitales Amt
Parkausweis
Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, werden vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Die Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Allgemeine Informationen und Antrag, Sozialministeriumservice