Schutz vor Diskriminierung
Gleichstellung
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist in Österreich gesetzlich verankert. Ziel des Behindertengleichstellungsrechts sind Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Ein Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist in folgenden Gesetzen enthalten:
· Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Regelungen zum Diskriminierungsverbot im täglichen Leben
· Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Regelungen zum Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
· Bundesbehindertengesetz (BBG)
Aufgaben und Befugnisse des Behindertenanwalts
Der Diskriminierungsschutz umfasst Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige und andere nahestehende Personen. Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung reichen von der Zuerkennung von Schadenersatz bis hin zur nachträglichen Zuerkennung von Leistungen oder Unterlassungsansprüchen.
Allgemeine Information zur Gleichstellung, Sozialministeriumservice
Schlichtung
Sind Menschen mit Behinderungen mit einer Diskriminierung im täglichen Leben oder im Bereich der Arbeitswelt konfrontiert, können sie sich an das Sozialministeriumservice wenden. Bevor es aufgrund einer Diskriminierung zu einem Gerichtsverfahren kommen kann, muss ein Schlichtungsversuch erfolgen. Dieser ist bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice zu beantragen. Bei Bedarf berät und unterstützt der Behindertenanwalt des Bundes im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Es ist auch möglich, ihn als Vertrauensperson hinzuzuziehen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich.
- Weitere Informationen zur Schlichtung, Sozialministeriumservice
- Behindertenanwaltschaft Österreich in Wien
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen (Link zu Arbeit)
Letzte Aktualisierung: 03. November 2021